Statuten Zürichsee-Seglerverband


1. NAME / SITZ / DAUER
Unter dem Namen "Zürichsee-Seglerverband"(ZSV) besteht ein am 29. Januar 1973 gegründeter
Verein ohne Erwerbszweck im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der ZSV hat seinen Sitz am Wohnsitz des
Präsidenten. Die Dauer des ZSV ist unbegrenzt.

2. ZWECK / REGION
Der ZSV fördert und unterstützt den Segelsport in allen seinen Formen auf dem Greifensee, Pfäff-
ikersee, Sihlsee und dem gesamten Zürichsee. Er wird aktiv bei voraussehbaren, unverhältnis-
mässigen Beschränkungen gegen die Ausübung des Segelsports. Er unterstützt auch Aktivitäten,
welche dem Segelsport überregional dienen. Der ZSV ist ein Regionalverband im Sinne der Statu-
ten des Schweizerischen Segelverbands Swiss Sailing.

3. AUFGABEN
Der ZSV erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Regatta-Termine der Mitglieder
- Koordination der Jugendförderung und der Ausbildung
- Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen für Regattasegler, Wettfahrtsleitungen u. Jurys
- Aufbereitung von Informationen und Kommunikation mit zeitgemässen Mitteln
- Koordinationsstelle für die praktischen Segelprüfungen für den Kanton Zürich
- Koordinations-, Auskunfts- und Eingabeselle für Subventionen an den ZKS für die Mitglieder
- Vollzug der ihm von Swiss Sailing übertragenen Aufgaben
- Öffentlichkeitsarbeit für den Segelsport mit Einbezug der Medien und anderen Institutionen
Über weitere Aufgaben entscheidet der Vorstand in eigener Kompetenz.

4. MITGLIEDER
Mitglied des ZSV kann jeder Verein (Club) werden, der den Segelsport auf den Seen der ZSV-
Region ausübt und Vollmitglied des Swiss Sailing ist bzw. wird. Ferner Segelsport-Sektionen von
polysportiven Vereinen, sofern diese organisatorisch selbständig sind und die genannten Voraus-
setzungen erfüllen.

Einzelpersonen können nicht Mitglieder des ZSV werden.

Die Anmeldung für eine Mitgliedschaft hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. Dem Antrag
sind die Statuten, welche mit denjenigen von ZSV und Swiss Sailing in Einklang zu stehen haben,
ein Mitgliederverzeichnis, eine Bootsliste sowie der Nachweis einer Swiss Sailing Mitgliedschaft bzw.
ein gleichzeitiges Aufnahmegesuches an Swiss Sailing beizulegen.

5. AUFNAHME UND AUSTRITT
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, welcher über den Verbandsbeitrag für das laufende Rech-
nungsjahr entscheidet. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Austritt kann auf schriftliches
Gesuch an den Vorstand hin jederzeit auf Ende des laufenden Rechnungsjahres erfolgen; die Bei-
tragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahrs des ZSV bestehen.

6. AUSSCHLUSS
Mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen kann die GV auf Antrag des Vorstands hin ein
Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschliessen:
- Wenn es sich weigert, den Statuten, allfälligen Reglementen oder den gefassten Beschlüssen der
  Organe des ZSV Folge zu leisten.
- Wenn es durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des ZSV verletzt oder schädigt.
- Wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung während einer Dauer von
  mindestens 6 Monaten nicht nachgekommen ist.

Sobald ein Mitglied die statutarischen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im ZSV nicht mehr
erfüllt, schliesst der Vorstand dieses Mitglied vom ZSV aus. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende
des laufenden Rechnungsjahrs des ZSV bestehen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
verlieren alle Ansprüche auf ein allfällig vorhandenes Vermögen des ZSV.

7. GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung (GV), gebildet durch die Delegierten der Mitglieder, tritt jähr-
lich im ersten Quartal des, dem Rechnungsjahr folgenden, Kalenderjahrs zusammen. Der Vorstand
lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich ein.
Anträge von Mitgliedern, zu Handen der GV zu nicht traktandierten Geschäften, sind 20 Tage vor
der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Die ordentliche GV beschliest über:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- den Jahresbericht des Präsidenten
- die Rechnung des vergangenen und das Budget des laufenden Rechnungsjahrs
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Wahl des Vorstands sowie der Rechnungsrevisoren
- Ausschlüsse gemäss Art. 6
- Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.
Auf schriftliches Begehren samt formulierten Anträgen der Rechnungsrevisoren oder eines Fünftels
sämtlicher Mitglieder, ist der Vorstand zur Einberufung einer ausserordentlichen GV innert 20 Tagen
nach Eingang des Begehrens verpflichtet.

Eine GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie wird vom
Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Vorstandes, geleitet. Soweit die Statuten
nichts anderes vorsehen, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei jedes Mitglied eine
Stimme hat.

8. VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (in jedem Falle Präsident, Vizepräsident, Rech-
nungsführer, welche durch die GV gewählt werden. Der Präsident wird durch die GV gewählt, im
übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des ZSV zu führen. Zu diesem Zweck hat er umfassende
Kompetenzen, soweit nicht die Statuten oder zwingendes Recht etwas anderes vorsehen. Zu wichti-
gen und grundsätzlichen Fragen holt er die Direktiven der GV ein. Er kann auch die Präsidenten
der Mitglieder zu einer Präsidentenkonferenz einladen, die jedoch nur konsultativen Charakter hat.

Der Vorstand verfügt im Rahmen des genehmigten Budgets über die Mittel des Verbandes. Er kann
in eigener Kompetenz, im Einzelfall über ausserordentliche nicht vorhersehbare Ausgaben, bis 25 %
des Eigenkapitals maximal jedoch bis Fr. 25'000, beschliessen.Solche Ausgaben sind in der Jahres-
rechnung gesondert auszuweisen und zu erläutern. Über höhere ausserordentliche Ausgaben ist die
Zustimmung einer GV einzuholen. Ebenso wird durch die GV eine minimale Eigenkapitalbasis festge-
legt die durch Vorstandsbeschlüsse nicht unterschritten werden darf.

Für im Budget vorgesehene Ausgaben zeichnet der Präsident oder die jeweilgen Ressort-Verant-
wortlichen einzeln. Für im Budget nicht vorgesehene Ausgaben, welche der Vorstand in eigener
Kompetenz beschliesst, zeichnen der Präsident und der betroffene Ressort-Verantwortliche
gemeinsam.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entschädigungen für Sachaufgaben innerhalb eines
Ressorts und andere Abgeltungen sind schriftlich zu regeln. Ferner kann der Vorstand Sachauf-
gaben, gegen Entschädigung mit vertraglicher Regelung, an Aussenstehende übertragen.

9. RECHNUNGSJAHR UND BEITRÄGE
Das Rechnungsjahr des ZSV entspricht dem Kalenderjahr.
Der von den einzelnen Mitgliedern pro massgeblichem Vereinsmitglied zu entrichtende Beitrag
wird jährlich durch die GV im Rahmen der Budgetgenehmigung festgelegt. Dieser beträgt jedoch
höchstens CHF 15.-. Der vom einzelnen Mitglied zu entrichtende Verbandsbeitrag wird, auf Grund
des Bestands seiner Vereinsmitglieder, per 31. Dezember des Vorjahrs festgelegt.

Für die Bestandsberechnung gelten folgende Kategorien:
- Stimmberechtigte Mitglieder, wobei stimmberechtigte Ehepaare als ein Mitglied berechnet werden.
- Junioren ab vollendetem 18. Altersjahr.
Ferner sind, zu statistischen Zwecken, auch die Bestände der übrigen Mitgliederkategorien aufzu-
führen. Die Bestände sind jeweils bis spätestens Ende Februar dem Vorstand schriftlich zu melden.
Erfolgt keine Meldung, ist der Vorstand berechtigt, den Verbandsbeitrag nach begründetem Ermes-
sen festzulegen. Die Mitglieder haben den festgelegten Verbandsbeitrag innerhalb 60 Tagen nach
Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

10. HAFTUNG
Für Verbindichkeiten des ZSV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine über den durch
die GV verbindlich festgelegten Beitrag bzw. über den sich daraus ergebenden Verbandsbeitrag
(Art.9) hinaus gehende Haftung der Mitglieder wird ausdrücklich und unter allen Titeln ausge-
schlossen.

11. REVISOIN
Die ordentliche GV wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsrevisoren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Sie haben die ZSV-Rechnung zu prüfen und dem Präsidenten zuhanden der ordentlichen GV, zehn
Tage vor der Versammlung, schriftlich Bericht zu erstatten.

12. AUFLÖSUNG
Die Auflösung des ZSV kann nur auf Beschluss einer GV hin erfolgen, zu der sämtliche Mitglieder
mit Angabe des Antrages auf Auflösung, durch eingeschriebenen Brief, statutenkonform einzuladen
sind. Ein allfälliger Auflösungsbeschluss erfordert zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Über die
Verwendung des, nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten, verbleibenden Vermögens be-
schliesst die letzte GV mit einfachem Mehr.

13. SCHLUSSBESTIMMUNG.
Diese Statuten sind von der ordentlichen GV vom 22. März 2007 angenommen worden
und ersetzen die alten Statuten vom 11. November 2004. Sie treten rückwirkend auf den Beginn
des laufenden Rechnungsjahrs in Kraft.

Zürichsee-Seglerverband

Jürg Ganz                                  Jenny Brunner
Präsident                                   Vizepräsidentin
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